Satzung
§ 1 Name, Sitz und Verbandsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen "Kreisfeuerwehrverband Ilm-Kreis e.V." Es soll in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Arnstadt eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Verein:
" KREISFEUERWEHRVERBAND ILM-KREIS e.V."
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Arnstadt.
(3) Das Verbandsgebiet umfaßt den ILM-KREIS.
§ 2 Zweck 
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, deren Ziele, Aufgaben und Ergebnisse auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer, kultureller oder ökologischer Interessen der Bürger gerichtet sind.
- Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes im Landkreis,
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und Umweltschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen,
- Pflege und Idee des Feuerwehrwesens und der Traditionspflege der Feuerwehren,
- Vertretung der Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Landkreis,
- Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen durch die Sicherung eines maximal möglichen Schutzes, einschließlich Versicherungsschutzes im Dienst und bei gesellschaftlichen Anlässen der Vereine und des Verbandes,
- Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindung unter den Feuerwehrangehörigen,
- Förderung und Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren,
- Förderung der Alterskameradschaft,
- Förderung des Feuerwehrmusikwesens,
- Förderung der Frauenarbeit im Feuerwehrwesen
- Förderung der Brandschutzerziehung und – aufklärung
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Feuerwehrwesen
(2) Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes Ilmkreis e.V. erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Der Kreisfeuerwehrverband Ilmkreis e.V. ist selbstlos tätig. Der Kreisfeuerwehrverband Ilm-Kreis e.V. darf die nicht steuerbegünstigten Mitgliedsvereine nicht mit Rat und Tat fördern, z.B. durch Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung.
§ 3 Mitgliedschaft 
(1) Dem Verband können als Mitglieder angehören:
- Die Feuerwehrvereine des Landkreises Ilmkreis e.V. sowie Werkfeuerwehrvereine,
- Einzelpersonen (auch fördernde Mitglieder).
- Ehrenmitglieder.
- Sonstige dem Brandschutz nahestehende Vereinigungen des Ilmkreises.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung des Verbandsvorstandes innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Verbandsvorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Verbandsversammlung. Sie kann der Beschwerde stattgeben und damit die Aufnahme wirksam vollziehen oder sie kann die Beschwerde verwerfeb und damit die Entscheidung des Verbandsvorstandes endgültig bestätigen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, den Tod oder durch Auflösung des Verbandes.
(3) Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher durch Einschreiben dem Vorsitzenden erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche einschließlich auf das Vermögen des Verbandes.
(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes oder bleibt es mit seinem Jahresbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung, länger als sechs Monate in Verzug, kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Im übrigen richtet sich das weitere Verfahren nach § 3 (2) Sätze 3-6.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft 
(1) Natürlich Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden oder ihnen kann eine Ehrenbezeichnung verliehen werden.
(2) Das Verfahren regelt eine Ehrungsordnung.
§ 5 Organe des Verbandes 
Die Organe des Verbandes sind:
- Die Verbandsversammlung,
- Verbandsvorstand,
- Verbandsausschuß.
§ 6 Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlußorgan. Sie besteht aus:
- den Delegierten der Mitgliedervereine,
- dem Verbandsvorstand
- dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss gem. § 6 der Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr Ilm-Kreis
- alle übrigen Mitglieder des Verbandes.
(2) Jeder Mitgliedsverein stellt bis zu 30 Mitgliedern, einen Delegierten und für je angefangene, weitere 20 Mitglieder einen Delegierten zusätzlich.
(3) Die Verbandsversammlung wird von dem Verbandsvorsitzenden einmal im Jahr, unter schriftlicher Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer sechswöchigen Frist einberufen.Bei besonders dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen, unter Angabe der Gründe, abgekürzt werden.
(4) Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor dem Tag der Verbandsversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Absatz 1 Nummer 1 genannten Delegierten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung 
Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
- die Wahl des Verbandsvorstandes nach § 9 für eine Amtszeit von 4 Jahren,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages,
- die Entlastung des Finanzverwalters und des Verbandsvorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Verbandsausschuß noch dem Vorstand angehören dürfen,
- der Erlaß der Geschäftsordnungen,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- die Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung von Ehrenbezeichungen auf Vorschlag des Vorstandes,
- die Entscheidung über die Beschwerde nach § 3,
- die Beschlußfassung über Geschäftsordnungen der Verbandsorgane und Referate,
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.
- die Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung
- die Bestätigung der Jugendordnung
§ 8 Verfahrensordnung für die Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen eine neue Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung zu dieser Verbandsversammlung hinzuweisen. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
(2) Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedsvereine, der Verbandsvorstand und der Kreisjugendfeuerwehrausschuss.
(3) Die Verbandsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(4) Über die Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Verbandsvorsitzenden zu bescheinigen ist.
(5) Jeder Delegierte ist berechtigt, seine Anträge zu Niederschrift zu geben.
(6) Zur Ergänzung kann eine Geschäftsordnung von der Versammlung für die Sitzung erlassen werden.
§ 9 Verbandsvorstand 
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
- dem Verbandsvorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
- dem Finanzverwalter und gleichzeitig 2. Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Abteilungsleiter „Wettkämpfe“
- dem Abteilungsleiter „Feuerwehr“
- der Sprecherin der Frauen
- dem Sprecher der Alters- und Ehrenkameradschaft
- dem Kreisbrandinspektor kraft Amtes
- dem Kreisjugendfeuerwehrwart kraft Amtes
(2) Der Verbandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Pkt. 1-8 werden von der Verbandsversammlung geheim gewählt. Die Dauer der Wahlperiode beträgt 4 Jahre.
(3) Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf über die Bildung von Referaten und deren personelle Besetzung. Den Vorsitz der Referate hat der vom Verbandsvorstand berufene Fachreferent. Die Fachreferenten werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, sie haben beratende Stimme.
(4) Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mindestens 2 x im Jahr oder wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet.
(5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen werden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.
(6) Der Vorsitzende und der Finanzverwalter dürfen diese Funktion in keinem Mitgliedsverein ausüben, der dem KFV Ilm-Kreis e.V. angehört. Sollte das der Fall sein, ist diese Funktion im angehörigen Verein innerhalb des laufenden Geschäftsjahres abzugeben.
(7) Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes 
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
- Beschlußfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,
- Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung und der geschäftsführende Vorstand zuständig ist,
- Vorbereitung einer Verbandsversammlung,
- Aufnahme neuer Mitglieder,
- Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes,
- Vorbereitung der Bildung von Fachausschüssen und deren personeller Besetzung,
- Ausschluß von Mitgliedern.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand 
(1) Der Verbandsvorsitzende mit seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung bilden den geschäftsführenden Vorstand, welcher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(3) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Verbandsausschuß 
(1) Der Verbandsausschuß besteht aus:
- Dem Verbandsvorsitzenden,
- Den Vorsitzenden der Vereine, die unter § 3 (1) Nr. 1 genannt sind,
- Einen Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit bzw. Schriftführer,
(2) Durch den Verbandsausschuß wird eine Geschäftsordnung zur eigenen Tätigkeit erarbeitet.
§ 13 Aufgaben des Verbandsausschusses 
(1) Der Verbandsausschuß hat folgende Aufgaben:
- Er berät und beschließt über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
- Er berät den Verbandsvorstand in seiner Arbeit.
- Er bereitet die Verbandsversammlung mit vor.
- Er unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung der Verbandsversammlung.
§ 14 Finanzierung und Verwaltung 
(1) Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
- Jährliche Mitgliedsbeiträge, die bis Ende März des jeweiligen Geschäftsjahres bzw. bei Neuaufnahme bis vier Wochen nach Aufnahmedatum einzuzahlen sind,
- freiwillige Zuwendungen,
- Spenden,
- aus öffentlichen Mitteln, wenn die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, schriftlich angewiesen worden sind. Der Kassenverwalter erstellt jährlich die Jahresrechnung des Verbandes. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung und die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
(3) Der Beitrag der Mitgliedsvereine richtet sich nach der Anzahl ihrer beitragspflichtigen Vereinsmitglieder. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sowie die Ehrenmitglieder des KFV ILM-KREIS e.V. sind beitragsfrei.
(4) Die Verbandsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Verbandsausschusses und der Fauchausschüsse üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 15 Auflösung 
(1) Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung in der 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen geimeinnützigen Zwecken zuzuführen.Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Schlußbestimmung 
Diese SATZUNG wurde in ihrer jetzigen Fassung am 06.Juni 2009 anläßlich der 17. Verbandsversammlung in Altenfeld beschlossen.
Altenfeld, 06.06.2009
Satzung



